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Deutsches Recht und Copy­right

Ein Exkurs zu ©

Obwohl sich in einer digitalen Welt urheberrechtliche Sachverhalte immer seltener auf eine einzelne Rechtsordnung begrenzen lassen, existiert bis heute kein weltweit einheitliches Urheberrecht. Vielmehr bleiben nationale Ur­heber­rechte in ihrer Geltung auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt. Für die Urheberin und den Urheber bedeutet dies, dass er oder sie kein weltweites Schutzrecht innehat, sondern vielmehr ein Bündel nationaler Urheberrechte mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Inhalten. Völkerrechtliche Abkommen wie die Revidierte Berner Übereinkunft haben aber eine Angleichung des Schutzes bewirkt. In Europa hat die EU sogar eine deutlich weitergehende Harmonisierung der Urheberrechtsordnungen erreicht. Gleichwohl bestehen bis heute zwischen dem kontinentaleuropäischen Urheberrecht bzw. dem „droit d‘auteur“ und dem anglo-amerikanischen Copyright erhebliche Unterschiede fort. 

Beide sind schon im Ansatz fundamental verschieden: Als geistiges Eigentum wird das Urheberrecht automatisch der Schöpferin oder dem Schöpfer/der Urheberin oder dem Urheber zugeordnet. Es schützt vor unautorisierter Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes. Hingegen gilt das Copyright nur für Originalwerke in einer materiellen Form, die niedergeschrieben oder aufgenommen worden sind. Forschungsdaten sind daher deutlich seltener durch ein Copyright geschützt als durch Urheberrechte.

dieSachbearbeiter.de / Bundeszentrale für politische Bildung / CC BY-NC-ND 2.0 DE

Copyright-Vermerk

Der Copyright-Vermerk © kennzeichnet Inhalte als urheberrechtlich geschützt und gibt an, wer das ausschließliche Recht zu ihrer wirtschaftlichen Verwertung hat. Der Vermerk hat lediglich deklaratorische Wirkung, d.h. der urheberrechtliche Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes und ist von der Kennzeichnung unabhängig. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch Inhalte, die nicht mit Copyright-Zeichen versehen sind, urheberrechtlich geschützt sein können.

Heute hat der Copyright-Vermerk sowohl im anglo-amerikanischen als auch im deutschen Recht nur noch Hinweisfunktion. Bis Ende der 1980er Jahre war die Kennzeichnung aber nach US-Recht bei einzelnen Werkarten (z.B. Karten) Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz. Dennoch ist in den USA die Copyright-Registrierung beim United States Copyright Office bis heute gängige Praxis geblieben, da dies den Nachweis der Urheberschaft und des Entstehungsdatums erleichtert.

Auch nach deutschem Recht kann eine Kennzeichnung mit dem Copyright-Symbol zur Klarstellung der Urheberschaft sinnvoll sein: Wer behauptet Urheber zu sein, muss dies beweisen. Nach § 10 UrhG führt die Kennzeichnung als Urheber auf dem Werk zu einer Umkehr der Beweislast, d.h. derjenige, der die Urheberschaft bestreitet, muss beweisen, dass der Copyright-Vermerk unzutreffend ist.

Allerdings muss der Copyright-Vermerk nicht zwingend den Urheber ausweisen, sondern kann auch eine Angabe zum Verleger oder Herausgeber enthalten. Dieser gilt dann als ermächtigt die Rechte des Urhebers geltend zu machen.