Rat für Sozial- und WirtschaftsDaten: Positionspapier zum Forschungsdatengesetz

der Rat fordert einen "verbesserten Zugang der Wissenschaft zu Register- und Verwaltungsdaten sowie die Sicherung der Vertraulichkeit von Forschungsdaten".

Der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) hat am 15. Juni sein Positionspapier Eckpunkte für ein Forschungsdatengesetz veröffentlicht. Der Rat schreibt dazu:

"Als erste Institution aus der Wissenschaft formuliert der RatSWD mit seinem Positionspapier konkrete Empfehlungen für die Erarbeitung eines im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP vorgesehenen Forschungsdatengesetzes, das eine effektivere Nutzung von Forschungsdaten ermöglichen soll. Der RatSWD weist dabei nachdrücklich auf die zentrale Bedeutung von Daten in der modernen Wissensgesellschaft hin.

Wesentliche Forderung des RatSWD an den Gesetzgeber ist es, einen diskriminierungsfreien Zugang zu wissenschaftsbasierten Daten, amtlichen Statistikdaten und administrativen Daten sicherzustellen. Die regelhafte Bereitstellung vorhandener Daten ist eine grundlegende Voraussetzung, um die Wirksamkeit von politischen Maßnahmen wissenschaftlich analysieren zu können und Ergebnisse für den Wissenstransfer in Politik und Gesellschaft bereitzustellen. Auf Basis guter Daten können wissenschaftliche Analysen die Politik dabei unterstützen, evidenzbasierte Entscheidungen zu treffen. Die Tragweite zeigt sich aktuell bei der – unzureichenden – Datenlage zum Pandemiegeschehen in Deutschland. Zudem sichert ein diskriminierungsfreier Datenzugang die Transparenz und Qualität wissenschaftlicher Aussagen. Darüber hinaus wird die Belastung der Befragten oder Auskunftspflichtigen und der Datenerhebungsstellen verringert, wenn bereits vorhandene Daten nachgenutzt werden.

Der RatSWD fordert neben dem verbesserten Zugang auch einen umfassenden Schutz von Forschungsdaten. Der Gesetzgeber muss über ein Forschungsdatengesetz die strikte Vertraulichkeit von personenbezogenen Forschungsdaten sichern. Daher empfiehlt der RatSWD, ein Forschungsgeheimnis einzuführen und den § 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von Privatgeheimnissen) zu ergänzen um Forschende als Berufsgeheimnisträger. Werden Forschungsdaten unbefugt offenbart, dann könnte dies sanktioniert werden. Hierdurch wird dem besonderen Verhältnis zwischen Forschenden und Auskunft gebenden Personen und deren Schutz Rechnung getragen und das Vertrauen in die Forschung gestärkt. Zum Schutz von Forschungsdaten empfiehlt der RatSWD auch, in die Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht für Forschende und ein Beschlagnahmeverbot von Forschungsunterlagen aufzunehmen."

Zum Positionspapier kommen Sie hier.