Bundesregierung beschließt neues Urheberrecht zur Förderung von Bildung und Wissenschaft

Die Bundesregierung beschließt ein Gesetz (UrhWissG) zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft. Der Entwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas schafft eine gesetzliche Nutzungserlaubnis für Lehre und Forschung im Urheberrecht.

Zu den wesentlichen Inhalten des heute beschlossenen Gesetzentwurfes zählen ein gesetzlich verbriefter Basiszugang zu geschützten Inhalten auch ohne Lizenz unter der Bedingung einer angemessenen Vergütung für den Autoren/Herausgeber sowie der Grundsatz, dass diese Erlaubnis nicht durch Verträge eingeschränkt werden kann. Dadurch werden beispielsweise neue wissenschaftliche Arbeitstechniken wie das "Text und Data Mining" erstmals gesetzlich geregelt. Die Interessen der Rechteinhaber werden dadurch gewahrt, dass die neue Regelung nur einen Basiszugang erlaubt, so dass nur Teile von Inhalten, also bspw einzelene Artikel oder Buchkapitel, legalerweise vervielfältigt und für Lehre und Forschungs genutzt werden können. Für Nutzung, die darüber hinausgeht, wird weiterhin eine Lizenz benötigt.

Der beschlossene Entwurf muss nun noch die weiteren Stationen des Gesetzgebungsprozesses durchlaufen.

Zum Gesetzentwurf sagte Bundesjustizminister Heiko Maas:

„Bildung und Forschung sind für Deutschland als Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort von herausragender Bedeutung. Wir brauchen ein modernes Urheberrecht, um die immensen Potentiale digitaler Inhalte für Bildung und Forschung nutzbar zu machen. Mit unserem Gesetzentwurf modernisieren wir das Wissenschafts-Urheberrecht grundlegend. Wir schaffen einen gesetzlich erlaubten Basiszugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten für Unterricht und Lehre, für die Forschung sowie für Bibliotheken und Museen. Dabei berücksichtigen wir unterschiedliche Interessen: Wissenschaftler und Forscher benötigen einen möglichst einfachen Zugang zu Inhalten, denn neue Erkenntnisse bauen in aller Regel auf vorhandenem Wissen auf. Die gesetzlich erlaubten Nutzungen sind nach unserem Entwurf – wie es den allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen entspricht – angemessen zu vergüten. Denn: Die kreative Leistung von Wissenschaftsautoren ist ebenso zu honorieren, wie die Investition der Wissenschaftsverlage in die Herstellung und Verbreitung der geschützten Inhalte.“