Neues Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

Ab dem 1. März treten neue Regeln des Urheberrechts für Schulen, Universitäten, Bibliotheken und andere Bildungseinrichtungen in Kraft. Neuerungen des „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ (UrhWissG) sind eine Reihe neu gestalteter Ausnahmeregelungen (Schranken) des Urheberrechts.

Sechs neue Abschnitte (Paragraf 60a bis 60f) des Urheberrechtsgesetzes regeln  die Nutzung geschützter Werke an Unis und Schulen, in Bibliotheken, Archiven und Museen.  Erlaubt ist es, Werke folgendermaßen zu nutzen:

  • zur „Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“,
  • zur Herstellung von Schulbüchern und anderen Lehrmedien,
  • zur wissenschaftlichen Forschung,
  • zur automatisierten Auswertung von Texten und Daten (Text- und Data-Mining),
  • durch Bibliotheken und
  • durch Archive, Museen und Bildungseinrichtungen.

Eine weitere Neuheit ist, dass die meisten Regelungen mit einem Ablaufdatum versehen sind. Sie gelten zunächst für fünf Jahre, bis zum 1. März 2023. Ein Jahr vor Ablauf sollen sie evaluiert werden.