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Urheber­recht

Von Schöpfenden und Schröpfenden und denen, die es gerne wären

Rechtliche Rahmenbedingungen müssen nicht nur während eines Forschungsvorhabens, sondern in besonderer Weise bei dessen Nachnutzung berücksichtigt werden. Der Schutz des Urheberrechts und der berechtigten Interessen Dritter müssen gewährleistet sein, selbst wenn die Verantwortlichkeit für einen Datensatz unklar oder die oder der Verantwortliche nicht greifbar sein sollte. Deshalb sollten bei der Planung eines Forschungsvorhabens grundlegende rechtliche Fragen im Voraus abgeklärt werden.

Über die Notwendigkeit sich mit dem Urheberrecht zu befassen

Die herrschende juristische Meinung geht davon aus, dass einzelne Forschungsdaten nur selten dem Urheberrecht unterliegen. Das heißt aber nicht, dass sie nicht auch auf andere Weise (z. B. als Betriebsgeheimnis oder Vermögensgegenstand) schutzwürdig sein können.. Wir empfehlen Einrichtungen und Forscherinnen und Forschern Forschungsdaten trotzdem zunächst so zu behandeln, als wären sie regelmäßig schutzwürdig nach dem Urheberrecht, um durch einfache Maßnahmen (z. B. Namensnennung, Einbindung der Urheberin oder des Urhebers in Publikationsentscheidungen) etwaige Probleme zu vermeiden, die bei der Verarbeitung und Organisation vieler solcher Daten anfallen. So besteht auch im Einzelfall größtmögliche Rechtssicherheit.

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht (UrhG) schützt bestimmte geistige Schöpfungen und Leistungen (siehe Abb. 1). Dabei liegt der Schutzfokus bei der Geistesschöpfung auf dem entstandenen Werk insgesamt und bei den geistigen Leistungen auf dem Leistungsprozess. Eine Datenbank ist ein gutes Beispiel: werden viele Werke zusammengefasst, liegt oft keine Neuschöpfung vor (mangelnde Schöpfungshöhe). Es besteht kein neues Schutzrecht auf eines der Werke, aber womöglich auf die Leistung der Zusammenstellung.

Urheberschutz umfasst Aspekte der geistigen Leistung und des Werks bzw. der geistigen Schöpfung
forschungsdaten.info/CC0

Was muss im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung beachtet werden?

Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können Forschungsdaten in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Dies trifft jedoch bspw. auf unstrukturierte Messdaten nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen (s. Aufklapptabelle): wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.[1]

Aufklapptabelle: Die vier Säulen eines Werks

Wahrnehmbare FormgestaltDas Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Mittelbare Wahrnehmbarkeit (über technische Hilfsmittel) reicht aber aus. 
Persönliches SchaffenEin Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde.  Von Maschinen und Tieren geschaffene Dinge scheiden aus.
Geistiger GehaltDer Urheber muss eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt. Der "Sinn" muss sich nicht jedem erschließen, aber eine lange Anleitung darf nicht vorausgesetzt werden.
Eigenpersönliche PrägungEin gewisses Maß an Individualität und Originalität muss erreicht sein.  Das erforderliche Maß nennt man Schöpfungshöhe. Eingesetzter Fleiß, Expertise oder handwerkliches Geschick sind kein Kriterium.

Vor allem an dem 4. Maß, der Schöpfungshöhe scheitert der urheberrechtliche Schutzanspruch von Forschungsdaten regelmäßig. Plakativ gesprochen muss ein Teil des Schaffenden oder die geistige intellektuelle Höhe im Werk erkennbar sein. In maschinell erzeugten Forschungsdaten ist die Schöfpungshöhe nicht erkennbar, möglicherweise sind aber die weiterverarbeiteten Daten - je nach Aggregationsstufe und der damit verbundenen geistigen Leistung - doch schutzwürdig. Allerdings zeichnen sich Forschungsdaten ja gerade dadurch aus, dass sie nicht vom Individuum des Forschenden abhängen sollen.

Besonderer Fall Datenbank

Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mitbedacht werden (§4 UrhG).[2] Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem spezifischen Schutz, der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).

Lediglich die Verwendung eines unwesentlichen Teils der Datenbank (15% oder weniger) ist ohne Zustimmung des Datenbankerstellers erlaubt; für die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank ist eine Einwilligung außerdem dann nicht erforderlich, wenn diese Vervielfältigung zum privaten Gebrauch oder zur Veranschaulichung im Unterricht erfolgt (§87c UrhG). Darüber hinaus sind Kopien – sowohl von Datenbanken als auch allgemein von urheberrechtlich geschützten Werken – zum „persönlichen wissenschaftlichen Gebrauch“* zulässig, wenn die Vervielfältigung zu diesem Zweck „geboten“** ist und keinen gewerblichen Zwecken dient (§ 44a-§ 63 UrhG).

Folgendes ist daher bei der Verwaltung von Forschungsdaten zu bedenken:

  • Wurden Fremddaten und -programme benutzt?
  • Welche Einschränkungen sind mit deren Verwendung verbunden?
  • Dürfen diese Daten und Programme mit in die Archivierung einbezogen werden?

In Zweifelsfällen sollte eine Klärung mit den Rechteinhabern angestrebt werden, die gegebenenfalls in Form eines rechtsverbindlichen Vertrages münden sollte. Nicht nur für den rechtlichen Schutz der verwendeten fremden Daten sollten Überlegungen angestellt werden, sondern auch bezüglich der Rechte an den im Rahmen des Projektes erstellten eigenen Daten sowie der Kontrolle der Einhaltung dieser Rechte.

Durch das Anwenden von Lizenzen können auf einfachem Weg Restriktionen festgelegt werden (z. B. GPL, BSD oder Creative Commons). Dennoch muss bei bestimmten Daten überprüft werden, ob nicht das Patentrecht greift. Im Zweifel sollte ein Patentanwalt konsultiert werden. Demnach darf allein der Patentinhaber die patentierte Erfindung benutzen - allen anderen ist es verboten (§ 9 PatG). Für den wissenschaftlichen Bereich gibt es aber Ausnahmen. Hier kommt insbesondere das Forschungs- bzw. Versuchsprivileg *** (§ 11 Abs. 2 PatG) zum Tragen.

Rechte des Urhebers = Persönlichkeits- und Verwertungsrechte des Schöpfers

                  – Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)

                  – Recht der körperlichen Verwertung (§ 15 UrhG)

                  – Vervielfältigungsrecht (§§ 16; 69c Nr. 1 UrhG)

                  – Verbreitungsrecht (§§ 17; 69c Nr. 3 UrhG)

                  – Vortrags- und Aufführungsrecht (§ 19 UrhG) u. v. m.

Einschränkungen des Urhebers

                 – Vervielfältigung für den eigenen, privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG)

                 – Zitatrecht zugunsten der Allgemeinheit (§ 51 UrhG)

                 – Benutzung eines Datenbankwerkes (§ 55 a UrhG)

                 – Öffentliche Reden (§ 52 UrhG)

Das Urheberrecht kommt erst zum Tragen, wenn die geistige Schöpfung oder Leistung verwirklicht wurde, also eine "wahrnehmbare Formgestalt" angenommen hat. Das Werk wird von diesem Schöpfungsbeginn an unter dem Namen des Urhebers geschützt (bis zum Beweis des Gegenteils; nach § 10 UrhG). Die allgemeine Schutzfrist beträgt 70 Jahre (§ 64 UrhG) und wird grundsätzlich vom Tod des Urhebers an gerechnet. Nach Ablauf der Schutzfrist sind die Werke „gemeinfrei" und dürfen ohne Genehmigung des ursprünglichen Urhebers genutzt (d. h. bearbeitet, vervielfältigt oder vorgeführt) werden.[2]

Wie können Berechtigungen für eine potenzielle Datennachnutzung erlangt werden?

Die beiden effektivsten Möglichkeiten an Berechtigungen für eine potenzielle Nachnutzung zur Übertragung von Daten sind Lizenzen und Verzichte.

Eine Lizenz ist in diesem Zusammenhang ein Rechtsinstrument, mit dem der Rechteinhaber einer zweiten Partei erlauben kann, Dinge zu tun, die sonst gegen gehaltenes Recht verstoßen würden. Erstens muss beachtet werden, dass nur die Rechteinhaber (oder jemand mit einem Recht oder einer Lizenz in ihrem Namen zu handeln), eine Lizenz erteilen können. Es ist daher unerlässlich, dass die Rechte des geistigen Eigentums („Intellectual Property Right“) der Daten zuerst etabliert werden müssen, bevor eine Lizenzierung stattfinden kann. Somit hat z. B. „die Lizenznutzung der Initiative Creative Commons (CC) bei der offenen Zugänglichmachung von Forschungsdaten nur dann eine differenzierte urheberrechtliche Wirkung, wie sich die Lizenz auf schöpferische Teile der Forschungsdaten bezieht.“ Schöpferische Teile der Forschungsdaten sind bspw. Ausarbeitungen, Papers und nicht voll automatisierte Diagramme und Darstellungen.

Messdaten sind aus urheberrechtlicher Sicht nicht schutzfähig. Schutzfähig können jedoch Datenbanken sein, in welchen die Daten gespeichert werden. Bedingt ist dies durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers. Dieses beruht auf der europäischen Datenbankrichtlinie 96/9/EG und schützt allein die Investition des Datenbankherstellers.[5] Zweitens werden einige Lizenzen im Rahmen von Verträgen unterbreitet. Solche Verträge können sowohl dem Lizenznehmer als auch dem Lizenzgeber zusätzliche Beschränkungen auferlegen.

Ein Verzicht auf Rechte dagegen ist ein Rechtsinstrument, mit dem die eigenen Rechte an einer Ressource abgeben werden können, sodass Zuwiderhandlungen nicht zu Problemen führen können. Auch hier kann nur die Rechtspersönlichkeit, die die Rechte (oder jemand mit einem Recht oder einer Lizenz in ihrem Namen zu handeln) hält, einen Verzicht erklären. Beachten Sie, dass ein Verzicht nicht andere Parteien autorisiert Rechte geltend zu machen.[6]

Wem gehören die Daten, die ein wissenschaftlich Angestellter/Mitarbeiter geschaffen hat?

Ein vollständiger Verzicht auf das Urheberrecht, wie oben beschrieben, ist im Hinblick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht im deutschen Rechtsraum nicht möglich (§ 29 UrhG). Daher behält z. B. auch ein Angestellter das Urheberrecht an seinen Arbeiten, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschaffen werden, auch wenn die zugehörigen Nutzungsrechte vollständig an den Arbeitgeber übertragen worden sind.[3]

Ein ausschließlicher Verwertungsanspruch der Forschungseinrichtung kann aber bestehen, wenn die Daten als Betriebsgeheimnis angesehen werden. Es ist Aufgabe der Einrichtungen entsprechende Festlegungen zum Umgang mit Forschungsdaten zu treffen.

Worauf sollte bei der Erlangung der Nutzungsrechte im Rahmen des Angestelltenverhältnisses geachtet werden?

Erlangt ein Arbeitnehmer Nutzungsrechte im Rahmen einer Angestelltentätigkeit, stehen diese dem Arbeitgeber zu. Dabei erfolgt die Einräumung der Nutzungsrechte regelmäßig im Voraus bei Abschluss des Arbeits- oder Dienstvertrages, spätestens jedoch mit Ablieferung des Werkes (§ 43 UrhG). Vorausgesetzt der/die Urheber/in eines Werkes bzw. der/die Datenbankersteller/in oder Lichtbildner/in stand in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis zur Universität, wäre der/die Arbeitnehmer/in also gegenüber der Universität grundsätzlich zur Übertragung der Nutzungsrechte verpflichtet. Zu beachten ist allerdings, dass aufgrund der durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit diese Grundsätze nicht auf Hochschul-, Honorar- oder Gastprofessoren/innen übertragen werden können, da die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen nicht mehr zu deren Aufgabenbereich gehört. Handelt es sich bei dem/der Urheber/in oder Ersteller/in des Datenbankwerkes um eine/n Professor/in, wird die Universität daher nicht aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses Inhaberin der entsprechenden Nutzungsrechte.

Wichtig bei Arbeitsverträgen ist: 

  • Verträge mit Klauseln versehen, wonach die Vertragspartner ihrem künftigen Arbeitgeber die Rechte, die sie im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit erlangen, zumindest als einfache Nutzungsrechte einräumen.
  •  Die Nutzungsrechte und -arten müssen dabei genau bezeichnet werden.

Urheberschaft und Zweitveröffentlichungsrecht

Urheberschaft und weitere Rechte, die sich auf Forschungsdaten beziehen, müssen geklärt sein, bevor die Projektphase einsetzt. Daten mit mehreren Urhebern können nicht mit Dritten geteilt werden bis eine Erlaubnis von allen Urhebern vorliegt. Wurde ein Artikel bei einem Verlag veröffentlicht, kann dieser/jener den freien Zugang zum Artikel einschränken. Dabei hängt die Art der Beschränkung davon ab, was zwischen dem/r Herausgeber/in und dem/r  Autor/in vor der Veröffentlichung vereinbart worden ist (vgl. Rights and licensing, University of Oxford).

Der Service SHERPA/RoMEO der Universität Nottingham listet Verlage und deren assoziierte Copyright-Vereinbarungen auf: Mit Hilfe von RoMEO können Verlage, aber auch einzelne Journale, dazu abgefragt werden, welche Copyrights welchen Herausgebern zugeordnet sind und welche Rechte beim Urheber/in verbleiben.

Hierzulande wurde das Urhebergesetz im § 38 UrhG um einen vierten Absatz, das sogenannte Zweitveröffentlichungsrecht (ZVR), ergänzt. „Mit dem ZVR erhalten die Autoren wissenschaftlicher Publikationen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, das einfache Nutzungsrecht, ein Jahr nach der Erstveröffentlichung eine elektronische Kopie der Manuskriptversion dieser Publikation öffentlich zugänglich zu machen. Ob eine Autorin oder ein Autor für eine bestimmte Veröffentlichung ein ZVR hat, entscheidet sich nicht in Abhängigkeit eines bestimmten Status, z. B. Staatsangehörigkeit oder Anstellungsverhältnis, von ihm. Entscheidend ist vielmehr, ob die Publikation drei Bedingungen erfüllt“:[4]

  • Es handelt sich um einen wissenschaftlichen Beitrag.
  • Der Beitrag ist aus einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden.
  • Der Beitrag ist in einer periodisch, mindestens zweimal jährlich, erscheinenden Sammlung erschienen.

Welche Möglichkeiten bestehen, Nutzungsbedingungen von Forschungsdaten festzulegen?

  • Eine Datenlizenz klärt die Nutzungsbedingungen der Daten
  • Eine Lizenz ist eine formelle Erklärung ausgestellt vom Rechtsinhaber/in eines speziellen Werkes (z. B. einer Datenbank), der die Erlaubnis erteilt sein Werk unter bestimmten festgelegten Bedingung zu nutzen. Es kann festgelegt werden, ob der/die Urheberin zitiert werden soll oder ob die Daten nur für Forschung und Bildungszwecke genutzt werden dürfen. Es ist möglich, dass potentielle Wiederverwender den/die Autor/in für eine spezielle Nutzungserlaubnis seiner/ihrer Daten ansprechen/kontaktieren.

Lizenzen können in zwei Kategorien eingeteilt werden:

  • Traditionelles Teilen der Daten oder kollaborative Vereinbarungen, die spezielle Rechte nur an bestimmte Individuen oder Personen vergeben.
  • Offene Lizenzen („open licenses“), die Rechte jedem garantieren, die ihrerseits basierend auf bestimmten minimalen Bedingungen wie z. B. die Namensnennung des/r Datenurhebers/in basieren. Allgemein öffentlich genutzte offene Datenlizenzen sind z.B. Creative Commons und Open Data Commons Lizenzen… „some rights reserved”. Eine für jedermann zugängliche Datenlizenz ist z. B. Creative Commons Open Data CC Zero - d. h. der/die Autor/in verzichtet auf alle Rechte (Verzichtserklärung)… „no rights reserved“

Bevor eine Lizenz gewählt wird, sind folgende Dinge zu bedenken:

  •  Sind die Daten, die mit einer Lizenz versehen werden sollen, überhaupt schutzwürdig?
  • Ist die Nutzung einer bestimmten Lizenz verpflichtend oder liegt eine Empfehlung vor– z. B. als Voraussetzung für die Finanzierung oder Datenablage oder auch in Bezug zu lokalen Behördenangelegenheiten (beispielsweise das zugehörige Institut)?
  • Weitere Entscheidungshilfen für die Lizenzauswahl finden sich bei DCC
  • Auf der kollaborativen Schreib- und Publikationsplattform handbuch.io des Open Science Lab der TIB (Technische Informationsbibliothek) in Hannover finden sich ebenso weitere Hinweise.

Einzelnachweise

  1.  Lutz, P.: Grundriss des Urheberrechts. C. F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 37–86d, zitiert nach Wikipedia ; Schack, H.: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebck, Tübingen 2009, Rn. 155, zitiert nach Wikipedia
  2.  Ludwig, J., & Enke, H. (Eds.). (2013). Leitfaden zum Forschungsdaten-Management. Handreichungen aus dem WissGrid-Projekt. Glückstadt: Verlag Werner Hülsbusch
  3.  Hillegeist, Tobias (2012): Rechtliche Probleme der elektronischen Langzeitarchivierung wissenschaftlicher Primärdaten, Universitätsverlag Göttingen.
  4.  Bruch, C., & Pflüger, T. (2014). Das Zweitveröffentlichungsrecht des § URHG § 38 Abs. URHG § 38 Absatz 4 UrhG–Möglichkeiten und Grenzen bei der Anwendung in der Praxis. Zeitschrift für Urheber-und Medienrecht, 58(5), 389-394. http://hdl.handle.net/10013/epic.43474.d001